Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Allgemein) der COMPULINK MULTIMEDIA GmbH & Co.KG.
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB-Allgemein“ genannt) gelten zwischen der Firma COMPULINK MULTIMEDIA GmbH & Co. KG (nachfolgend „CLMM“ genannt) und Ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) für alle Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass CLMM bei jedem einzelnen Vertrag mit dem Kunden ausdrücklich auf deren Geltung hinweisen muss.
2. Soweit der Kunde seinen Verhandlungen eigene allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt, wird diesen widersprochen.
3. Das Personal der CLMM ist zu mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden nicht bevollmächtigt. Diese bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der CLMM.
4. Die AGB-Allgemein werden ggf. durch Vertragsbedingungen für
• Softwareüberlassung (AGB-Softwareüberlassung)
• Softwareentwicklung (AGB-Softwareentwicklung)
• Softwarevermietung (AGB-Softwarevermietung)
• Wartung & Pflege von Software (AGB-Wartung)
• Webhosting (AGB-Hosting)
• Online-Shop (AGB-Online-Shop)
ergänzt. Für deren Geltungsbereich gilt die Regelung des § 1 entsprechend.
§ 2 Angebot und Vertragsinhalt
1. Angebote der CLMM sind freibleibend und unverbindlich, solange und soweit keine schriftliche Auftragsbestätigung durch die CLMM erfolgt ist oder die bestellten Waren/Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch den Kunden abgenommen wurden bzw. nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften als vom Kunden genehmigt gelten.
2. Jede Bestellung von Software oder Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich nicht aus der Bestellung oder Beauftragung bzw. sonstigen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. CLMM ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Angebots bei CLMM anzunehmen. Die Annahmeerklärung erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Lieferung der Software bzw. Erbringung der sonstigen Leistung an den Kunden.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass Software einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, kann CLMM deshalb geänderte oder angepasste Software liefern bzw. herstellen oder sonstige Leistungen abweichend von der Vereinbarung erbringen. Zumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Funktionstauglichkeit der Software nicht beeinträchtigt ist.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine, die nicht ausdrücklich durch schriftliche Zusicherung als verbindlich vereinbart werden, gelten als unverbindlich. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt CLMM ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
2. Erfüllungsort für Lieferungen von Software oder sonstiger Waren ist Berngau. CLMM ist berechtigt, Benutzerhandbücher und andere Dokumentationen in elektronischer Form zu überlassen. Ein Anspruch auf eine gedruckte Version besteht nicht. Soweit nicht Abholung vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist CLMM berechtigt, die Art der Versendung (insbes. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3. Mit der Übergabe der Software oder sonstigen Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimme Person oder Anstalt über.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn CLMM die Verzögerung zu vertreten hat.
5. Eine termingerechte Belieferung des Kunden erfolgt vorbehaltlich der termingerechten Belieferung von der CLMM durch ihre Lieferanten und deren Unterlieferanten. In Fällen höherer Gewalt oder ausbleibender Selbstbelieferung ist die CLMM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für Bereitstellung und Auslieferung hinauszuschieben. Die CLMM verpflichtet sich im Falle des Rücktritts, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und vom Kunden erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
6. Die CLMM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
§ 4 Zahlung
1. Die Zahlungsmodalitäten sind der dem Kunden zugesandten Rechnung zu entnehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist CLMM ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
2. Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung oder Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Preisliste von CLMM. Preise verstehen sich netto ohne Abzüge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.
3. CLMM ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CLMM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CLMM über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Für den Zeitpunkt von Zahlungen, insbesondere für deren Rechtzeitigkeit, ist der Eingang des vollständigen Betrages bei CLMM maßgeblich.
5. Soweit keine Festpreise vereinbart sind, behält sich CLMM das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen eintreten. Diese wird CLMM dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
6. Wenn der CLMM Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die CLMM berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die CLMM ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
8. Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht CLMM das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem CLMM sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens CLMM sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises hierzu bedarf.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zum Eingang aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich CLMM sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Sonstigen Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen (z.B. Handbücher, Datenträger, sonstige Dokumentationen etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. Urheberrechte).
2. Lieferungen bzw. Sonstige Leistungen von CLMM dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat CLMM unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist CLMM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die ggf. gelieferten gegenständlichen Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen sowie dem Kunden die ggf. eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum zu entziehen.
4. Soweit der Kunde berechtigt ist, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an CLMM bereits heute alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde weiterhin ermächtigt. Die Befugnis von CLMM, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann CLMM die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Forderungsabtretung dem Drittschuldner anzeigen. Darüber hinaus kann CLMM verlangen, dass der Kunde den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.
5. CLMM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CLMM.
§ 6 Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, gegenüber CLMM schriftlich oder per Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 9 gegenüber CLMM schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und die Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
2. Zur Vermeidung von Schäden ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein gesamter Datenbestand täglich entsprechend dem Stand der Technik gesichert wird
3. Der Kunde wird im Rahmen der von CLMM geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde CLMM alle Aufwendungen, die durch diese entstanden sind.
§ 7 Annahme und Abnahme
1. Nach jeder Lieferung oder nicht abnahmebedürftigen Leistung kann CLMM vom Kunden eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist. (Feststellung vertragsgemäßer Leistung). Die Regelung des § 6.1 bleibt unberührt.
2. CLMM wird ggf. zuvor dem Kunden die Erfüllung der Leistungsmerkmale in einem Testlauf nachweisen.
3.Bei Teilleistungen erstreckt sich die Annahmeerklärung nicht auf solche Eigenschaften der Vertragsgegenstände, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teilleistungen oder Teilwerke vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
4. Für die Abnahme von abnahmebedürftigen Leistungen gilt § 7.1 – 7.3 entsprechend. Darüber hinaus gilt eine abnahmebedürftige Leistung als abgenommen, wenn der Kunde das System oder die Software innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe nutzt, ohne seinen o.g. Rügepflichten nachzukommen.
§ 8 Haftung
1. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Gewährleistungsrecht und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die CLMM als auch gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, ist die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Der Haftungsausschluss der Nummern 1. und 2. gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. CLMM haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von CLMM für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von CLMM verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
6. CLMM haftet nicht, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, Eingriffen in die Software, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
7. Soweit die Haftung von CLMM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmer von CLMM.
8. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
• für Mängelansprüche, wenn CLMM den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat,
• für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
• für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Schutzrechte Dritter
CLMM stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen frei. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Kunde CLMM von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder CLMM überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Anbieter führt. Soweit der Kunde Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen CLMM ausgeschlossen.
§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz
1. Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei, weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; b) einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Partei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zu übergeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
3. Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist unabhängig von der Geschäftsbeziehung und gilt unbefristet fort.
§ 12 Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich Neumarkt i.d.Opf., soweit der Kunde
a) Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder
b) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CLMM und dem Kunden gelten die Sachnormen des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
3. Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Elektronische Dokumente wie z.B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.